Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 51a, Fassung vom 20.05.2018

Asylgesetz 2005 § 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51a

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsEinem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
  2. Absatz 2Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40180798