Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 61, Fassung vom 30.09.2017

Asylgesetz 2005 § 61

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
    3. Ziffer 3
      dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
  3. Absatz 3,Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung
    1. Ziffer eins
      auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
    2. Ziffer 2
      erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
    3. Ziffer 3
      erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  5. Absatz 5,Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 4, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde.
  6. Absatz 6,Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Schlagworte

Einreisebestimmung

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141104