Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 60, Fassung vom 30.09.2017

Asylgesetz 2005 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
    2. Ziffer 2
      gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
  2. Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
    3. Ziffer 3
      der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
    4. Ziffer 4
      durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141103