Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 58, Fassung vom 30.06.2008

Asylgesetz 2005 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

8. Hauptstück
Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und
Flüchtlingsberater

1. Abschnitt
Österreichische Behörden, Staatendokumentation und
Amtsbeschwerde

Bundesasylamt

Paragraph 58,
  1. Absatz einsAsylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. An der Spitze des Bundesasylamtes steht der Direktor.
  2. Absatz 2Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin - Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.
  3. Absatz 3Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  4. Absatz 4Der Direktor des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
  5. Absatz 5Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesasylamtes deren Qualifikation sicherzustellen.
  6. Absatz 6Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben, unterstellt oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen.
  7. Absatz 7Der Direktor des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraph 44, Absatz 2 bis 5 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet und besonders geschult sind.

Schlagworte

Rechtsberater, Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067760