Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDie Asylbehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Asylbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.Die Asylbehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Asylbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. (2)Absatz 2Die Asylbehörden sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3)Absatz 3Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
(4)Absatz 4Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt § 54 Abs. 3.Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt Paragraph 54, Absatz 3,
Schlagworte
Niederlassungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40067758