Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 56, Fassung vom 30.06.2008

Asylgesetz 2005 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Asylbehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Asylbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2Die Asylbehörden sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt Paragraph 54, Absatz 3,

Schlagworte

Niederlassungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067758