Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 54, Fassung vom 30.06.2008

Asylgesetz 2005 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

7. Hauptstück
Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch zu löschen,
    1. Ziffer eins
      sobald der Behörde bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat;
    2. Ziffer 2
      zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Behörde der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind.

Schlagworte

Asylantrag

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067756