Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 9, Fassung vom 08.11.2007

Asylgesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEinem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
    3. Ziffer 3
      er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067711

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P9/NOR40067711