Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 6

Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Unverhältnismäßige Belastungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
  2. Absatz 2Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei,
    3. Ziffer 3
      Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,
    5. Ziffer 5
      die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,
    6. Ziffer 6
      beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.
  3. Absatz 3Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz eins,, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 2, heranzuziehen.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.
  5. Absatz 5Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40066743

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/82/P6/NOR40066743