Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 2

Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in Paragraph 7 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40120693

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/82/P2/NOR40120693