Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 13

Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Verbandsklage

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
  2. Absatz 2Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,)

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40198297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/82/P13/NOR40198297