Bundesrecht konsolidiert: Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 2, Fassung vom 25.01.2022

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
    4. Ziffer 4
      Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 2, NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG vorliegen,
    5. Ziffer 5
      voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
  2. Absatz 2Über die in Absatz eins, genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  3. Absatz 3Die elektronische Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG erfolgen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Gesetzesnummer

20004194

Dokumentnummer

NOR40145939