Bundesrecht konsolidiert: Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 5, Fassung vom 05.12.2021

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 5

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜber jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
    2. Ziffer 2
      Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
    3. Ziffer 3
      bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
    6. Ziffer 6
      Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
    7. Ziffer 7
      Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
  2. Absatz 2Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
  3. Absatz 3Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG (Paragraph 2, Absatz 3,) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Gesetzesnummer

20004194

Dokumentnummer

NOR40145940