Bundesrecht konsolidiert: DBA-Entlastungsverordnung § 5, Fassung vom 19.07.2024

DBA-Entlastungsverordnung § 5

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn den Dokumentationsanforderungen der Paragraphen 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung steuerlich nicht zuzurechnen sind,
    3. Ziffer 3
      wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,)
    1. Ziffer 5
      wenn der Einkünfteempfänger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder ein ausländischer Investmentfonds ist,
    2. Ziffer 6
      wenn der Einkünfteempfänger eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet,
    3. Ziffer 7
      wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließenden Teil der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,)

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40246888