Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DBA-Entlastungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ist der Empfänger eine im ausländischen Staat als steuerlich transparent behandelte Personengesellschaft, sind der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Ansässigkeitsbescheinigungen unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 sind für jene Gesellschafter erforderlich, deren Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter muss der Vergütungsschuldner Namen und Anschriften in Evidenz nehmen, sofern nicht auf andere Weise die Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
20004176
Dokumentnummer
NOR40065887