Bundesrecht konsolidiert: DBA-Entlastungsverordnung § 2, Fassung vom 21.11.2019

DBA-Entlastungsverordnung § 2

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden.
  2. Absatz 2Sofern die vom Schuldner der Einkünfte an den einzelnen Einkünfteempfänger geleisteten Vergütungen 10 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz des Einkünfteempfängers besteht, kann die Abkommensberechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers vorliegt, die folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen und bei juristischen Personen die genaue Bezeichnung (z. B. den Firmennamen),
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die Erklärung, dass sich in Österreich kein weiterer Wohnsitz (keine Wohnstätte) befindet,
    3. Ziffer 3
      bei natürlichen Personen die Anschriften aller in verschiedenen ausländischen Staaten unterhaltenen Wohnungen sowie die Bezeichnung jener Wohnung, an der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet,
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen die Angabe des Gründungsstaates und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung,
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht,
    6. Ziffer 6
      die Erklärung, dass die Einkünfte nicht einer vom Einkünfteempfänger unterhaltenen inländischen Betriebstätte zufließen,
    7. Ziffer 7
      Art und Höhe der bezogenen Vergütung.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40065885