Bundesrecht konsolidiert: DBA-Entlastungsverordnung § 5, Fassung vom 19.07.2018

DBA-Entlastungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DBA-Entlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn den Dokumentationsanforderungen der Paragraphen 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung steuerlich nicht zuzurechnen sind,
    3. Ziffer 3
      wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,
    4. Ziffer 4
      wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten),
    5. Ziffer 5
      wenn der Einkünfteempfänger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder ein ausländischer Investmentfonds ist,
    6. Ziffer 6
      wenn der Einkünfteempfänger eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet,
    7. Ziffer 7
      wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließenden Teil der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart kann über Antrag eines abkommens-berechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer (Beschäftiger) für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der Paragraphen 76,, 78, 79, 80, 82, 84 und 87 EStG 1988 wahrnimmt. Gestellungsnehmer können die Arbeitskräftegestellungsvergütungen von der Besteuerung für jene Zeiträume entlasten, für die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004176

Dokumentnummer

NOR40074888