Bundesrecht konsolidiert: Kartellgesetz 2005 § 4, Fassung vom 16.02.2026

Kartellgesetz 2005 § 4

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Marktbeherrschung

Begriffsbestimmung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
    1. Ziffer eins
      keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
  2. Absatz eins a,Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 2,Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt
    1. Ziffer eins
      einen Anteil von mindestens 30% hat oder
    2. Ziffer 2
      einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
    3. Ziffer 3
      einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen.
  4. Absatz 2 a,Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
    1. Ziffer eins
      einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder
    2. Ziffer 2
      einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,
    dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins a, nicht bestehen.

    Anmerkung, Abs, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)

Schlagworte

Beschaffungsmarkt

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P4/NOR40236030