(2a)Absatz 2 a,Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder
einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,
dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen.dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins a, nicht bestehen.
(Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)Anmerkung, Abs, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)