Bundesrecht konsolidiert: Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 22, Fassung vom 15.11.2024

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 22

Kurztitel

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 88/2005

Typ

Vertrag ? Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

17.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065742