Bundesrecht konsolidiert: Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn Art. 1

Kurztitel

Straßenverlauf der A 10 Tauern Autobahn

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

16.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Gasthofgut“ an der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straße stellt die Fahrverbindung Süd von der Raststation Gasthofgut an der A 10 Tauern Autobahn (AB-km 59,400) zur Gemeindestraße in Eben im Pongau dar.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer ÖSAG 45809/A-510/S1E im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im November 2004 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. BMVIT-315.510/0005-II/ST-ALG/2005 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Eben im Pongau zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gesetzesnummer

20004135

Dokumentnummer

NOR40065301