Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Abkürzung
AußHG 2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 2.Paragraph 2,
Keiner Beschränkung unterliegen
die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
die Durchfuhr von Gütern,
die Vermittlung von Gütern und
die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Gesetzesnummer
20004127
Dokumentnummer
NOR40065179