Verbote
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1. | die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist, und |
2. | die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention. |
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
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1. | entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten ist oder |
2. | zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist. |