Bundesrecht konsolidiert: Außenhandelsgesetz 2005 § 5, Fassung vom 04.11.2008

Außenhandelsgesetz 2005 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Bewilligung gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 28,, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
    1. Ziffer eins
      durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, verletzt würden,
    2. Ziffer 2
      die Güter zu einem der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke verwendet würden,
    3. Ziffer 3
      die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
    4. Ziffer 4
      die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
    5. Ziffer 5
      der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
    6. Ziffer 6
      die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
    7. Ziffer 7
      die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
    8. Ziffer 8
      die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Ziffer 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
    9. Ziffer 9
      durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
    10. Ziffer 10
      durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P5/NOR40065182