Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
1. Die Änderungen gemäß
BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1.1.2025 in Kraft (vgl. auch
BGBl. I Nr. 4/2025).
2. Die Änderungen gemäß
BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 4 zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 25.3.2025 in Kraft (vgl.
BGBl. I Nr. 13/2025).
Text
ANLAGE 2
Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“
Allgemeines
Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen und Diplom-Sozialbetreuer:innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer:innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Artikel 3, Absatz 3 und Artikel 7, eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen und Diplom-Sozialbetreuer:innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer:innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG – Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.
Ausbildung gemäß Artikel 3 Abs. 3Ausbildung gemäß Artikel 3 Absatz 3
Die Ausbildung umfasst insgesamt 118 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen:
Sich pflegen 20 UE
Unterstützung bei der Körperpflege
Pflegeutensilien und Hilfsmittel
Essen und Trinken 15 UE
Beobachtung – Ernährungszustand
Beobachtung – Verdauungsstörungen
Beobachtung – Schluckstörungen
Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
Verabreichung von Arzneimitteln
Ausscheiden 20 UE
Beobachtung der Urinausscheidung
Beobachtung der Stuhlausscheidung
Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
Sich kleiden 8 UE
Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
Hilfsmittel zum Ankleiden einschließlich Kompressionsstrümpfe
Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
Sich bewegen 20 UE
Beobachtung – Körperhaltung etc.
Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
Unterstützung bei der Bewegung
Medikamentenlehre 25 UE
Grundzüge zu Darreichungsformen, therapeutische Bandbreite, Aufnahme und Ausscheidung, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Arzneimittelgruppen
Verabreichung von Arzneimitteln
Applikation von Salben, Cremen und Lotionen
Applikation von Augen-, Nasen-, Ohrentropfen
Vitalzeichenkontrolle 10 UE
Kontrolle von Puls, Blutdruck, Temperatur, und Blutzucker mittels digitalen Geräten
Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten.
Das Praktikum umfasst 48 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.
Tätigkeiten
Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:
Unterstützung bei der Körperpflege
Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
Assistenz beim Baden in der Badewanne
Assistenz bei der Zahnpflege
Assistenz bei der Haarpflege
Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustands oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Unterstützung beim An- und Auskleiden
Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.
Kompressionsstrümpfen nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen
Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.
Beachtung von Diätvorschriften
Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
Assistenz beim Toilettengang
Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
Assistenz beim Niedersetzen
Unterstützung beim Positionieren
Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser
Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.
Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden (davon ausgenommen ist die unmittelbar postoperative Gabe von Augen-, Nasen- und Ohrentropfen).
Unterstützung bei der Vitalzeichenkontrolle
Durchführung der ärztlich angeordneten Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur) sowie Kontrolle des Blutzuckers mittels digitalen Geräten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes angeordnet wurden.
Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten und die sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Schlagworte
Haarpflege, Gesundheitspflegeberuf, Ankleiden, Augentropfen, Nasentropfen, Gesundheitspflegeperson, Gesundheitspflege, Nahrungsaufnahme
Im RIS seit
17.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40267267