Bundesrecht konsolidiert: Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Anl. 2, Fassung vom 11.05.2026

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Anl. 2

Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2024

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1.1.2025 in Kraft (vgl. auch BGBl. I Nr. 4/2025).
2. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 4 zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 25.3.2025 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 13/2025).

Text

ANLAGE 2

Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“

  1. Ziffer eins
    Allgemeines
    Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Artikel 3, Absatz 3 und Artikel 7, eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen und Diplom-Sozialbetreuer:innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer:innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG – Gesundheitswesen).
    Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.
  2. Ziffer 2
    Ausbildung gemäß Artikel 3 Absatz 3
    Die Ausbildung umfasst insgesamt 118 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen:
    Sich pflegen 20 UE
    • Strichaufzählung
      Körperpflege
    • Strichaufzählung
      Unterstützung bei der Körperpflege
    • Strichaufzählung
      Haarwäsche und -pflege
    • Strichaufzählung
      Zahnpflege
    • Strichaufzählung
      Pediküre und Maniküre
    • Strichaufzählung
      Beobachtung der Haut
    • Strichaufzählung
      Pflegeutensilien und Hilfsmittel
    Essen und Trinken 15 UE
    • Strichaufzählung
      Beobachtung – Ernährungszustand
    • Strichaufzählung
      Beobachtung – Verdauungsstörungen
    • Strichaufzählung
      Beobachtung – Schluckstörungen
    • Strichaufzählung
      Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
    • Strichaufzählung
      Flüssigkeitsbilanz
    • Strichaufzählung
      Verabreichung von Arzneimitteln
    Ausscheiden 20 UE
    • Strichaufzählung
      Bedeutung
    • Strichaufzählung
      Beobachtung der Urinausscheidung
    • Strichaufzählung
      Beobachtung der Stuhlausscheidung
    • Strichaufzählung
      Obstipation
    • Strichaufzählung
      Erbrechen
    • Strichaufzählung
      Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
    Sich kleiden 8 UE
    • Strichaufzählung
      Umgang mit der Kleidung
    • Strichaufzählung
      Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
    • Strichaufzählung
      Hilfsmittel zum Ankleiden einschließlich Kompressionsstrümpfe
    • Strichaufzählung
      Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
    Sich bewegen 20 UE
    • Strichaufzählung
      Bedeutung der Bewegung
    • Strichaufzählung
      Beobachtung – Körperhaltung etc.
    • Strichaufzählung
      Risikofaktoren
    • Strichaufzählung
      Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
    • Strichaufzählung
      Unterstützung bei der Bewegung
    Medikamentenlehre 25 UE
    • Strichaufzählung
      Grundzüge zu Darreichungsformen, therapeutische Bandbreite, Aufnahme und Ausscheidung, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Arzneimittelgruppen
    • Strichaufzählung
      Verabreichung von Arzneimitteln
      1. Orale Verabreichung
      2. Applikation von Salben, Cremen und Lotionen
      3. Applikation von Augen-, Nasen-, Ohrentropfen
    Vitalzeichenkontrolle 10 UE
    • Strichaufzählung
      Kontrolle von Puls, Blutdruck, Temperatur, und Blutzucker mittels digitalen Geräten
    • Strichaufzählung
      Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten.
    Das Praktikum umfasst 48 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.
  3. Ziffer 3
    Tätigkeiten
    Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung bei der Körperpflege
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Waschen
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Duschen
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Baden in der Badewanne
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Zahnpflege
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Haarpflege
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Rasieren
      • Strichaufzählung
        Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustands oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    2. Ziffer 2
      Unterstützung beim An- und Auskleiden
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
      • Strichaufzählung
        Bereitlegen der Kleidung
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
        1. Kleidungsstücken
        2. Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.
        3. Stützstrümpfen
        4. Kompressionsstrümpfen nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
      • Strichaufzählung
        Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
        1. Wärmen von Tiefkühlkost
        2. Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen
        3. Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.
      • Strichaufzählung
        Beachtung von Diätvorschriften
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Essen
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Trinken
      • Strichaufzählung
        Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
      • Strichaufzählung
        Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    4. Ziffer 4
      Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Toilettengang
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
      • Strichaufzählung
        Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
        1. Wechseln von Schutzhosen
        2. Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
      • Strichaufzählung
        Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    5. Ziffer 5
      Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Niedersetzen
      • Strichaufzählung
        Assistenz beim Gehen
    6. Ziffer 6
      Unterstützung beim Positionieren
      • Strichaufzählung
        Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
      • Strichaufzählung
        Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen
    7. Ziffer 7
      Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.
      • Strichaufzählung
        Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden (davon ausgenommen ist die unmittelbar postoperative Gabe von Augen-, Nasen- und Ohrentropfen).
  4. Ziffer 8
    Unterstützung bei der Vitalzeichenkontrolle
    • Strichaufzählung
      Durchführung der ärztlich angeordneten Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur) sowie Kontrolle des Blutzuckers mittels digitalen Geräten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes angeordnet wurden.
    • Strichaufzählung
      Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten und die sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Schlagworte

Haarpflege, Gesundheitspflegeberuf, Ankleiden, Augentropfen, Nasentropfen, Gesundheitspflegeperson, Gesundheitspflege, Nahrungsaufnahme

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/55/ANL2/NOR40267267