Bundesrecht konsolidiert: Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Anl. 1, tagesaktuelle Fassung

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Anl. 1

Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2024

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1.1.2025 in Kraft (vgl. auch BGBl. I Nr. 4/2025).
2. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß Art. 8a Abs. 4 zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 25.3.2025 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 13/2025).

Text

ANLAGE 1

Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe

  1. Ziffer eins
    Grundsätzliches – Allgemeine Bestimmungen
    Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in 3 Qualifikationsniveaus:
    1. Ziffer eins
      Helfer:innen-Niveau: Heimhelfer:innen mit 200 UE Theorie + 200 h Praxis
    2. Ziffer 2
      Fachniveau: Fach-Sozialbetreuer:innen mit 1.200 UE Theorie +1.200 h Praxis
    3. Ziffer 3
      Diplomniveau: Diplom-Sozialbetreuer:innen mit 1.800 UE Theorie + 1.800 h Praxis
    Auf Fach- und Diplomniveau gibt es im Hinblick auf unterschiedliche Zielgruppen und Arbeitsschwerpunkte folgende Spezialisierungen:
    1. Ziffer eins
      Altenarbeit („A“)
    2. Ziffer 2
      Familienarbeit (nur auf Diplomniveau) („F“)
    3. Ziffer 3
      Behindertenarbeit („BA“)
    4. Ziffer 4
      Behindertenbegleitung („BB“)
    Sozialbetreuer:innen mit den Ausbildungsschwerpunkten A, BA und F verfügen neben Kompetenzen der Sozialbetreuung auch über die Qualifikation als Pflegeassistent:in gemäß GuKG, jene mit Ausbildungsschwerpunkt BB sowie Heimhelfer:innen über die Berechtigung zur Ausübung von Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
    Die Erhebung und Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfs ist in der Hauskrankenpflege ausschließlich von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen. Ihnen obliegt die Entscheidung und Verantwortung für den kompetenzgerechten Einsatz der jeweiligen Berufsgruppen. Die Funktion der Pflegedienstleitung ist Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben vorbehalten. Das Bundespflegegeldgesetz und die Landespflegegeldgesetze sowie die dazu ergangenen Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
  2. Ziffer 2
    Heimhelfer:in
    Der:Die Heimhelfer:in unterstützt betreuungsbedürftige Menschen, das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Klienten:der Klientin, dessen:deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeitet der:die Heimhelfer:in im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen Betreuungsdienste.
    Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der:die Heimhelfer:in Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten:innen und Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe die Tätigkeiten der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
    Der Beruf der Heimhelfer:innen darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen.
    Mindestalter für die Tätigkeit als Heimhelfer:in: 18 Jahre
    2.1. Aufgaben
    • Strichaufzählung
      Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten:der Klientin sorgen)
    • Strichaufzählung
      Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials
    • Strichaufzählung
      Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke, u.a.)
    • Strichaufzählung
      Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
    • Strichaufzählung
      Einfache Aktivierung (z. B. Anregung zur Beschäftigung)
    • Strichaufzählung
      Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld
    • Strichaufzählung
      Hygienische Maßnahmen (z. B. Wäschegebarung)
    • Strichaufzählung
      Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen
    • Strichaufzählung
      Unterstützung von Pflegepersonen
    • Strichaufzählung
      Dokumentation
    • Strichaufzählung
      Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln (Anlage 2)
    2.2. Ausbildung
    Die Ausbildung zur:zum Heimhelfer:in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE Unterricht und 200 h Praktika.
    Inhalte der Ausbildung:
Dokumentation
4 UE
 
Ethik
und Berufskunde
5 UE
Erste
Hilfe
18 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
6 UE
 
Grundpflege und Beobachtung
73 UE
 
Grundzüge der Pharmakologie
25 UE
 
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
8 UE
 
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation
20 UE
 
Haushaltsführung
8 UE
 
Grundzüge der Gerontologie
8 UE
 
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
20 UE
 
Grundzüge der Sozialen Sicherheit
5 UE
 

Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.
2.3. Fort- und Weiterbildung Heimhelfer:Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
  1. Ziffer 3
    Fach-Sozialbetreuer:in

Fach-Sozialbetreuer:innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:

Altenarbeit („A“)

Behindertenarbeit („BA“)

Behindertenbegleitung („BB“)

Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegeassistent:in gemäß GuKG.

Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer:in:

18 Jahre.

3.1. Aufgaben von Fach-Sozialbetreuer:innen
Fach-Sozialbetreuer:innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
Das Besondere dieses Berufs besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer:innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder benachteiligter Menschen bzw. Menschen mit Behinderungen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfelds und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde. Fach-Sozialbetreuer:innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber – je nach Bedarf – mit Experten:Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw. In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer:innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
3.1.1. Fach-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer:innen – Altenarbeit auf Grund ihrer Pflegeassistenz-Ausbildung haben, betrifft. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
  • Strichaufzählung
    Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung
  • Strichaufzählung
    Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen
  • Strichaufzählung
    Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
  • Strichaufzählung
    Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter
  • Strichaufzählung
    Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen
  • Strichaufzählung
    Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfer:innen
  • Strichaufzählung
    Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen
3.1.2. Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Behinderungen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer:innen eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität.
Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training.
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern.
Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musischkreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistenten:Pflegeassistentinnen gem. GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Fach-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer:innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
3.2. Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen
Um als „Fach-Sozialbetreuer:in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Die Pflegeassistenz-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung“, bei welchem nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt werden. Die Ausbildung umfasst in Summe 1.200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung 220 UE (Schwerpunkt BB: 340 UE)
    Das Modul beinhaltet u.a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.
  2. Ziffer 2
    Sozialbetreuung/allgemein 200 UE
    Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegeasssistenz-Ausbildung ab.
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE
    Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
    Es deckt 30 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht 40 UE (Schwerpunkt BB: 80 UE)
    Das Modul deckt 30 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.
  5. Ziffer 5
    Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
    Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung; in Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
  6. Ziffer 6
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  7. Ziffer 7
    Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
    Das Modul deckt 25 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
  1. Ziffer 8
    Sozialbetreuung / A / F / BA / 80 UE (Schwerpunkt BB: 280 UE)
    Praktikum: muss im Ausmaß von 1.200 h geleistet werden.
3.3. Fort- und Weiterbildung von Fach-Sozialbetreuern:Fachsozialbetreuerinnen
Fach-Sozialbetreuer:innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
  1. Ziffer 4
    Diplom-Sozialbetreuer:in

Diplom-Sozialbetreuer:innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:

Altenarbeit („A“)

Familienarbeit („F“)

Behindertenarbeit („BA“)

Behindertenbegleitung („BB“)

Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer:in:

18 Jahre

4.1. Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen
Diplom-Sozialbetreuer:innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer:innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Diplom-Sozialbetreuer:innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
Diplom-Sozialbetreuer:innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern:Mitarbeiterinnen und Helfern:Helferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer:innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie z. B. Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
4.1.1. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)
Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten:Ärztinnen, Psychotherapeuten:Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten:Physiotherapeutinnen):
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege. Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen. Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z. B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern:Mitbewohner:innen, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik. Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.
4.1.2. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Familienarbeit (F)
Diplom-Sozialbetreuer:innen – Familienarbeit arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
  • Strichaufzählung
    Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Familienarbeit verfügen über die Pflegeassistenz-Qualifikation und üben die entsprechenden Tätigkeiten aus.
Die Aufgaben im Detail:
  • Strichaufzählung
    Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung)
  • Strichaufzählung
    Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder)
  • Strichaufzählung
    Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel – Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung
  • Strichaufzählung
    Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen
  • Strichaufzählung
    Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern bzw. Familienmitgliedern mit Behinderung
  • Strichaufzählung
    Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen
  • Strichaufzählung
    Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

  • Strichaufzählung
    Eigenverantwortliche Durchführung der „Personenzentrierten Lebensplanung“
  • Strichaufzählung
    Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
  • Strichaufzählung
    Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistent:innen gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen

Um als „Diplom-Sozialbetreuer:in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.

Betreffend die Pflegeassistenz-Qualifikation bzw. das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer:innen gelten.

Die Ausbildung umfasst in Summe 1.800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer:innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens 3 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung 340 UE (Schwerpunkt BB: 460 UE)
    Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
  2. Ziffer 2
    Sozialbetreuung/allgemein 200 UE
    Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
    Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht 80 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
    Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
  5. Ziffer 5
    Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
    Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
  6. Ziffer 6
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
    Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
  7. Ziffer 7
    Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
    Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
  8. Ziffer 8
    Management und Organisation 80 UE
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
  1. Ziffer 9
    Sozialbetreuung / A / F / BA / 320 UE (Schwerpunkt BB: 520 UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1.800 Stunden geleistet werden.

4.3. Abschluss der Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen

Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten:der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.

4.4. Fort- und Weiterbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplomsozialbetreuerinnen

Diplom-Sozialbetreuer:innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.

Schlagworte

Haushaltsführung, Fachniveau, Pflegebedarf, Gesundheitspflege, Sozialberuf, Fortbildung, Aufgabenbereich, Lebensbegleitung, Sterbebegleitung, Behördenweg, Sozialeinrichtung

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267266

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/55/ANL1/NOR40267266