Bundesrecht konsolidiert: Bohrarbeitenverordnung § 8, Fassung vom 10.11.2024

Bohrarbeitenverordnung § 8

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sammelstellen und Namensliste

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064905