Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bohrarbeitenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
25.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BohrarbV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Wiederbelebungsgeräte
§ 14.Paragraph 14,
Geeignete Wiederbelebungsgeräte sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und zu warten, wenn Arbeitnehmer/innen gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgesetzt sein können. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Für die Bedienung dieser Geräte muss eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
20004109
Dokumentnummer
NOR40064911