Bundesrecht konsolidiert: Bohrarbeitenverordnung § 14, Fassung vom 08.11.2024

Bohrarbeitenverordnung § 14

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wiederbelebungsgeräte

Paragraph 14,

Geeignete Wiederbelebungsgeräte sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und zu warten, wenn Arbeitnehmer/innen gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgesetzt sein können. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Für die Bedienung dieser Geräte muss eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064911