Bundesrecht konsolidiert: Bohrarbeitenverordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

Bohrarbeitenverordnung § 7

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Paragraph 7,

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
  2. Ziffer 2
    ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.

Schlagworte

Kommunikationssystem, Warnsystem, Hilfsmaßnahme, Warnsignal

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064904