Kurztitel
Bohrarbeitenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
25.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BohrarbV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
§ 7.Paragraph 7,
Es ist dafür zu sorgen, dass
erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.
Schlagworte
Kommunikationssystem, Warnsystem, Hilfsmaßnahme, Warnsignal
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
20004109
Dokumentnummer
NOR40064904