Bundesrecht konsolidiert: Bohrarbeitenverordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Bohrarbeitenverordnung § 5

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der Bohr- und Behandlungsarbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen sowie Vorgehensweisen im Notfall zu enthalten.
  2. Absatz 2Für gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, ermittelte Arbeiten ist ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vor, während und nach Abschluss der Arbeiten vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz 2, genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, wenn der/die Arbeitgeber/in oder die Aufsichtsperson sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

Schlagworte

Bohrarbeit, Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/140/P5/NOR40064902