Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 7a, tagesaktuelle Fassung

Elektroaltgeräteverordnung § 7a

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammelziele

Paragraph 7 a,

Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

  1. Ziffer eins
    bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
  2. Ziffer 2
    ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden;
  3. Ziffer 3
    ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von
    1. Litera a
      mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder
    2. Litera b
      mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164263