(1)Absatz eins,Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.