Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 21b, tagesaktuelle Fassung

Elektroaltgeräteverordnung § 21b

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler

Paragraph 21 b,
  1. Absatz eins,Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
    3. Ziffer 3
      die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
    4. Ziffer 4
      die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
    Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9,
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    3. Ziffer 3
      Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 4 sowie Paragraph 24, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 getrennt an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164266