(1a)Absatz eins a,Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Absatz 3, gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)