Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EAG-VO
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 25.Paragraph 25,
Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, oder bei einem Letztvertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 ist nicht zulässig.
Schlagworte
Elektrogerät, Abfallsammelbehandler
Im RIS seit
11.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40164260