Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 24, Fassung vom 17.10.2025

Elektroaltgeräteverordnung § 24

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsHersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
      1. Litera a
        gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
      2. Litera b
        als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
      3. Litera c
        als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
      4. Litera d
        recycliert wurden,
      5. Litera e
        insgesamt verwertet wurden,
      6. Litera f
        in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      7. Litera g
        aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      und
    2. Ziffer 2
      die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
  2. Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
  3. Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)

Schlagworte

Sammelkategorie

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164259