(1)Absatz einsHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist;
nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden;
die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden; die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;
für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 1 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden undfür Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer eins, die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und
im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 2 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn dieseim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 2, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder
einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
einer Verwertungsanlage zugeführt werden.
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.