(1)Absatz einsHersteller, die
Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder
Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,
haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.