Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 2, Fassung vom 20.09.2024

Elektroaltgeräteverordnung § 2

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
    2. Ziffer 2
      elektrische Glühlampen
    handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 Paragraph 4, Absatz eins bis 2b und die Paragraphen 4 a und 4b anzuwenden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um
    1. Ziffer eins
      Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
    2. Ziffer 2
      Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
    3. Ziffer 3
      ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
    4. Ziffer 4
      ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
    5. Ziffer 5
      Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
    6. Ziffer 6
      mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
    7. Ziffer 7
      Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
    8. Ziffer 8
      medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
    9. Ziffer 9
      In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder
    10. Ziffer 10
      elektrische Glühlampen

handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 Paragraph 4, Absatz eins bis 2b und Paragraphen 4 a und 4b anzuwenden.

  1. Absatz 3Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Schlagworte

Elektrogerät

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164240