der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren.