(5)Absatz 5Verändert ein Hersteller gemäß § 13aParagraph 13 a, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3, AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4Paragraph 4, oder der Abs. 1Absatz eins bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13aParagraph 13 a, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1Absatz eins, eingehalten werden.