Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 4a, Fassung vom 07.07.2022

Elektroaltgeräteverordnung § 4a

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

26.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Marktüberwachung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem Paragraph 4 b, anzubringen.
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
    4. Ziffer 4
      ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
    5. Ziffer 5
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem Paragraph 4, entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
    6. Ziffer 6
      der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren.
  2. Absatz 2Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 6 wahrzunehmen hat.
  3. Absatz 3Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass diese Geräte mit Paragraph 4, konform sind.
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 und 6 erfüllt sind.
    3. Ziffer 3
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
    4. Ziffer 4
      ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
    6. Ziffer 6
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.
    7. Ziffer 7
      über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.
    8. Ziffer 8
      der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
    Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.
  4. Absatz 4Vertreiber haben
    1. Ziffer eins
      zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, Ziffer 4, erfüllt haben.
    2. Ziffer 2
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
    3. Ziffer 3
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
    4. Ziffer 4
      der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
  5. Absatz 5Verändert ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des Paragraph 4, oder der Absatz eins bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden.
  6. Absatz 6Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,
    1. Ziffer eins
      von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.

Schlagworte

Elektrogerät, Typennummer, Chargennummer

Im RIS seit

31.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40180446