Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 13, Fassung vom 09.12.2019

Elektroaltgeräteverordnung § 13

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationen für Letztverbraucher

Paragraph 13,

Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

  1. Ziffer eins
    Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
  2. Ziffer 2
    die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
  3. Ziffer 3
    die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
  4. Ziffer 4
    die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
  5. Ziffer 5
    die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.
Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.

Schlagworte

Elektrogerät, Rückgabemöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40103552