Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 6, Fassung vom 23.07.2018

Elektroaltgeräteverordnung § 6

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammelstellen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.
  2. Absatz 2Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
    1. Ziffer eins
      bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder
    2. Ziffer 2
      für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
    der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.
  3. Absatz 3Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, melden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und
    2. Ziffer 2
      eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.
  4. Absatz 4Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      GLN (global location number) der Sammelstelle,
    2. Ziffer 2
      Sammel- und Behandlungskategorie,
    3. Ziffer 3
      geschätzte Masse und
    4. Ziffer 4
      Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,)

  5. Absatz 6Betreiber der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder
    1. Ziffer eins
      selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder
    2. Ziffer 2
      auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.

Schlagworte

Sammelkategorie, Sammelsystem, Elektrogerät

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164243