Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
30.04.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Abkürzung
EAG-VO
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsHersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
als gesamtes Gerät wiederverwendet wurden,
als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
stofflich verwertet wurden,
insgesamt verwertet wurden,
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
und
die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
(2)Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3)Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.
Schlagworte
Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063880