Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 14, Fassung vom 30.06.2014

Elektroaltgeräteverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

Paragraph 14,

Die Hersteller haben für die Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Elektrogerät

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40129004