(1)Absatz einsHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Wiederverwendung weitergegeben werden, und die Masse dieser Geräte sind aufzuzeichnen,
nicht wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden, für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,
im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 4 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn dieseim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 4, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
einer Verwertungsanlage zugeführt werden.
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 1 und 5 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer eins und 5 gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.