Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 4, Fassung vom 24.05.2011

Elektroaltgeräteverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Stoffverbote und Vermeidung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEs ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Elektronikgeräte,
    2. Ziffer 2
      Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,
    die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1,
    2. Ziffer 2
      Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    3. Ziffer 3
      Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    4. Ziffer 4
      Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für die
      1. Litera a
        Reparatur dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder
      2. Litera b
        Wiederverwendung von diesen Geräten und
    5. Ziffer 5
      die in Anhang 2 genannten Verwendungen.
  3. Absatz 3Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40077432