(1)Absatz einsEs ist verboten,
Elektro- und Elektronikgeräte,
Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,
die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.