Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 2, Fassung vom 24.05.2011

Elektroaltgeräteverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
  2. Absatz 2Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 2.
  3. Absatz 3Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063858