Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung § 8, tagesaktuelle Fassung

Elektroaltgeräteverordnung § 8

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sicherstellung durch Hersteller

Paragraph 8,
  1. Absatz einsHersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
    1. Ziffer eins
      durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
    2. Ziffer 2
      durch Abschluss einer Versicherung oder
    3. Ziffer 3
      durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
    geleistet werden.
  2. Absatz 2Sicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben
    1. Ziffer eins
      ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
    2. Ziffer 2
      von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
    3. Ziffer 3
      ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelkategorie, Sammelsystem, Logistikkosten

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164245