Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EAG-VO
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kennzeichnung
§ 12.Paragraph 12,
Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.
Schlagworte
Elektrogerät, Sammelsystem
Im RIS seit
11.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40164249