Bundesrecht konsolidiert: Elektroaltgeräteverordnung Anl. 2b, tagesaktuelle Fassung

Elektroaltgeräteverordnung Anl. 2b

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 2b

EU-Konformitätserklärung

1. Allgemeines

Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Die EU-Konformitätserklärung hat die unten angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie hat in die Sprache oder Sprachen übersetzt zu werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird, verlangt wird oder werden. In Österreich ist die EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.

Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4 bis Paragraph 4 b, dieser Verordnung.

2. Muster einer EU-Konformitätserklärung

  1. Ziffer eins
    Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 :,
  3. Ziffer 3
    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):
  4. Ziffer 4
    Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
  5. Ziffer 5
    Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88):
  6. Ziffer 6
    Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. Ziffer 7
    Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: …………………………………………….……………………….

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

Schlagworte

Elektrogerät

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40143963