Bundesrecht konsolidiert: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 § 1, Fassung vom 26.01.2011

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    E-Voting: Stimmabgabe im elektronischen Weg gemäß Paragraph 34, Absatz 4, HSG 1998 als Distanzwahl unter Nutzung des Internets;
  2. Ziffer 2
    Internet-Portal: Präsenz im Internet, die als zentraler Einstiegspunkt für die Benutzerinnen und Benutzer dient, die sich über E-Voting informieren oder ihre Stimme mittels E-Voting abgeben wollen;
  3. Ziffer 3
    Elektronisches Wahlsystem: Hardware- und Softwaresystem zur Durchführung von E-Voting;
  4. Ziffer 4
    Wahlserversoftware: Programm, das im Rahmen von E-Voting von der Wahlkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herangezogen wird;
  5. Ziffer 5
    Client: Lokales Softwaresystem bei der Wählerin oder dem Wähler zur Stimmabgabe mittels E-Voting;
  6. Ziffer 6
    Wahladministrationssystem: Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der durchzuführenden Wahl.

Schlagworte

Hardwaresystem

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/91/P1/NOR40101804